Statuten

I Name und Sitz

 


Art. 1


Unter dem Namen FGS (Frauengemeinschaft Siebnen) besteht ein Verein, der im Jahre 1927 unter dem Namen FMG (Frauen- und Mütterverein Siebnen) gegründet wurde, im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Siebnen.
Er ist Mitglied des Kantonalen Frauenbundes Schwyz (KFS) und somit gleichzeitig dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) angeschlossen.

 

 

II. Zweck und Aufgabe

 

Art. 2


Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat zu erfüllen suchen. Er ist parteipolitisch unabhängig.


Art.3


Aufgaben des Vereins sind:
- Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen
- Erfüllung sozialer Aufgaben
- Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen
- Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität unter Frauen
- Engagement für ökumenische Bestrebungen
- Wahrung und Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
- Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Frauenbund Schwyz (KFS) und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF)

 

 

III. Mitglieder, Jahresbeitrag

 

Art.4.1


Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der oben genannten Aufgaben mitzuwirken und den Jahresbeitrag zu entrichten.
Vorstandsmitglieder und Mitglieder ab dem vollendeten 80. Altersjahr sind beitragsfrei.
Der Austritt kann nur schriftlich und auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Mit-gliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.


Art.4.2


Untergruppen
- Familientreff
- Ludothek der March
- Spielgruppe Lärmhüsli


Art.5


Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisorinnen


Art.6


Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungs-revisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.


Art.7


Anträge an die Generalversammlung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich an die Präsidentin/das Leitungsteam zu richten.


Art.8


Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.


Art.9


Aufgaben der Generalversammlung:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
- Bericht der Revisorinnen und Entlastung des Vorstands
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- Wahl der Vorstandsmitglieder, der Präsidentin/des Leitungsteams, der Kassierin, der übrigen Vorstandsmitglieder und zweier Rechnungsrevisorinnen
- Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste
- Behandlung von Anträgen
- Annahme und Änderung der Statuten


Art.10


Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und einem geistlichen Begleiter oder einer Begleiterin:
- Präsidentin, Vizepräsidentin oder Leitungsteam
- Kassierin
- Aktuarin
- Beisitzerinnen
Beisitzerinnen sind Mitarbeiterinnen im Vorstand und übernehmen Sonderarbeiten.
Die geistliche Begleitung wird in Absprache zwischen Vorstand und Seelsorgeteam
geregelt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt.


Art.11


Aufgaben des Vorstands:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Einberufung der GV und Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung und desBudgets
- Verwalten des Vereinsvermögens und Führen des Vereinsbuches
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Presse- und Informationsarbeit
Die Präsidentin lädt rechtzeitig unter Angaben der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet sie. Sie führt das Vereinsarchiv.
Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden, der Präsidentin kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Sie besorgt weitere Schreibarbeiten des Vorstands.
Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse, der Sonderkassen und für die Vermögensverwaltung. Sie erstellt die Jahresrechnung und das Budget.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsidentin, Vizepräsidentin oder das Leitungsteam, Kassierin und Aktuarin je zu zweien. Für Bank- und Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.


Art.12


Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich, müssen keinen Mitgliederbeitrag bezahlen, und Spesen werden ihnen vergütet.


Art.13


Untergruppen:
Die Untergruppen sind an einzelnen Vorstandssitzungen vertreten. Sie führen ihre eigenen
Kassen, diese sind Bestandteil der Vereinskasse.


Art.14


Die GV wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung und Nebenrechnungen zwei Revisorinnen. Sie verfassen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Die Rechnungsrevisorinnen werden für 2 Jahre gewählt.
In den ungeraden Jahren: 1. Rechnungsrevisorin
In den geraden Jahren:2. Rechnungsrevisorin
Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

 

V. Finanzierung

 

Art.15


Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
- Den jährlichen Mitgliederbeiträgen
- Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
- Dem bestehenden Vereinsvermögen und dessen Erträgen
- Einnahmen aus Anlässen, Sammlungen und Schenkungen


Art.16


Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


Art.17


Für Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art.18


Der Verein entrichtet dem Kantonalen Frauenbund Schwyz (KFS), die an dessen Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeiträge.

 

 

VI. Schlussbestimmungen

 

Art.19


Zur Statutenänderung und Auflösung des Vereins bedarf es eines GV-Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Entsprechende Beschlüsse werden dem Kantonalen Frauenbund Schwyz (KFS) bekannt gegeben.


Art.20


Im Falle der Auflösung des Vereins, wird das Vermögen unter Aufsicht der Kirchgemeinde Siebnen angelegt. Diese hält das Vereinsvermögen vom Eigenen getrennt.
Bei einer Neugründung ist das Vermögen dem neuen Verein zu übergeben.


Art.21


Diese Statuten wurden an der Generalversammlung in Siebnen vom 18. Januar 2006 angenommen und ersetzen frühere oder anders lautende Bestimmungen und treten sofort in Kraft.

 

 

Unterschriften

 

Die Präsidentin:                             Die Aktuarin:
Annemarie Schuler-Höfliger            Claudia Kessler-Walker